Ortskräfteverfahren -

Einzelaufnahme von afghanischen Ortskräften

Einführung des Aufnahmeverfahrens für afghanische Ortskräfte

Im Jahr 2013 führt die damalige Bundesregierung ein besonderes Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern-) Familienangehörigen auf Grundlage des § 22 Satz 2 AufenthG ein, die aufgrund ihrer Tätigkeit für deutsche Behörden als individuell gefährdet gelten. Die Bundesregierung begründet auch heute noch ihre damalige Entscheidung gegen ein pauschales Aufnahmeprogramm damit, dass sich die Gefährdungssituation in Afghanistan regional sehr unterschiedlich gestalte und je nach Art der Beschäftigung der jeweiligen Ortskraft (z.B. durch unterschiedliche Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit) erheblich variiere. Insbesondere würde mit diesem individualisierten Verfahren das Interesse der afghanischen Regierung, des afghanischen Parlaments und der afghanischen Zivilgesellschaft berücksichtigt werden, die sich mit dem Hinweis auf die Gefahr der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte (Brain Drain) gegen ein pauschale Aufnahmezusagen ausgesprochen hätten[1].

 

Rechtsgrundlage

Bei diesem besonderen Aufnahmeverfahren handelt es sich um eine Einzelaufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 2 AufenthG. Danach kann das Bundesministerium des Innern (BMI) die Aufnahme „zur Wahrung von politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ zusagen. Das BMI entscheidet insoweit im Rahmen des Einzelfalls nach Ermessen[2].

 

Voraussetzungen für eine Aufnahme

Die Voraussetzungen für die Einzelaufnahme aus dem Ausland für afghanische Ortskräfte (Ortskräfteverfahren) finden sich vor allem in Drucksachen des Deutschen Bundestages als Antwort auf Fragen von Bundestagsabgeordneten oder Fraktionen, insbesondere in der Antwort der Bundesregierung vom 02.11.2018[3] auf die Kleine Anfrage[4] u.a. der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN. Das Verfahren gliedert sich in zwei wesentlich Abschnitte: in die individuelle Gefährdungseinschätzung durch das jeweilige Bundesministerien und an das sich daran anschließende reguläre Visumsverfahrens bei einer deutschen Botschaft.

 

Allgemeine Voraussetzungen

Antragsteller:innen – Definition Ortskraft

Antragsberechtigt sind solche Afghanen, die für deutsche Bundesministerien (Ressorts) und ihre Durchführungsorganisationen arbeiten, oder gearbeitet haben (Ortskraft).

Bei den deutschen Bundesministerien und ihren Durchführungsorganisationen handelt es sich um

  • das Auswärtige Amt (AA) mit seiner Auslandsvertretungen,
  • das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) mit dem deutschen Einsatzkontingent der „Resolute Support“ Mission,
  • das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und die vor Ort tätigen Durchführungsorganisationen der Entwicklungszusammenarbeit [Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)], 
  • das Bundesinnenministerium (BMI) mit dem mittlerweile beendeten bilateralen Polizeiprojekt „German Police Project Team“ (GPPT) sowie
  • politische Stiftungen[5].
  • Die Position, der Dienstort und die Beschäftigungsdauer sollen im Hinblick auf die Antragsberechtigung keine Rolle spielen[6].

 

Unmittelbares Anstellungsverhältnis

Die Antragsteller müssen oder mussten unmittelbar bei den deutschen Bundesministerien oder ihren Durchführungsorganisationen angestellt sein. Afghanische Mitarbeiter, welche bei Subunternehmer angestellt sind, oder waren, sind indes nicht antragsberechtigt. Ebenso wenig trifft dieses Aufnahmeprogramm für afghanische Mitarbeiter von deutschen Nichtregierungsorganisationen oder Journalisten zu.

 

2-Jahres Frist

Ehemalige Ortskräfte können bis zu zwei Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit ihre individuelle Gefährdung anzeigen. Das heißt, dass ehemalige afghanische Mitarbeiter nur dann antragsberechtigt sind, sofern ihr Arbeitsverhältnis mit den deutschen Bundesministerien oder ihren Durchführungsorganisationen nicht länger als zwei Jahre bei der Anzeige einer individuellen Gefährdung zurück liegt.

Mit dieser Regelung wird nach Meinung der Bundesregierung die Vermutung gestärkt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der angezeigten Gefährdung und dem Arbeitsverhältnis besteht. Nach Ablauf von zwei Jahren hätten aber ehemalige Ortskräfte die Möglichkeit, ein Aufnahmeersuchen bei der deutschen Auslandsvertretung nach dem weltweit üblichen Verfahren nach § 22 Satz 2 AufenthG zu stellen[7].

Es ist nicht ganz klar, ob diese Regelung im Laufe der Diskussion um ein Gruppenverfahren für afghanische Ortskräfte im Sommer 2021 aufgehoben wurde. Jedenfalls erwähnte der Abgeordnete Helge Lindh in seinem Beitrag zur Aussprache zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN[8] im Bundestag am 23.06.2021, dass die Zweijahresfrist wegen der neuen Sicherheitslage nach dem Abzug der deutschen Truppen und der daraus resultierenden besonderen Gefährdung für die Ortskräfte fällt und eine Einreise aufgrund ihrer Tätigkeit rückwirkend bis 2013 beantragt werden könne[9]. Die Abschaffung der Regelung wurde durch die Bundesregierung, insbesondere durch das BMI, indes nicht offiziell bestätigt.

 

Familienangehörige

Eine Aufnahme erstreckt sich auch auf die Angehörige der Kernfamilie. Das sind die Ehegatten und die unverheirateten minderjährigen Kinder.

 

Gefährdungseinschätzung

Gefährdungsanzeige beim Arbeitgeber bis zum Truppenabzug

Sofern sich eine Ortskraft aufgrund ihrer Tätigkeit für ein deutsches Bundesministerium oder seiner Durchführungsorganisationen individuell bedroht fühlte, sollte ihre erste Anlaufstelle der Arbeitgeber sein (Gefährdungsanzeige). Ehemalige Ortskräfte konnten bis zum Truppenabzug bis zu zwei Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit ihre individuelle Gefährdungsanzeige ebenfalls beim ehemaligen Arbeitgeber oder bei den Auslandsvertretungen in Kabul oder Mazar-i-Sharif anzeigen[10].

 

Gefährdungsanzeige und Visumsantrag bei der IOM in Kabul

Vor dem Hintergrund des bevorstehenden Abzugs der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan und der sich dadurch für die Ortskräfte ergebenden Bedrohungslage betonte die Bundesregierung, dass es im Vordergrund stehe, den Ortskräften weiterhin die Möglichkeit zur Stellung von Gefährdungsanzeigen und Visumsanträgen einzuräumen. Dafür sollte die Internationale Organisation für Migration (IOM) ein Büro in Kabul eröffnen[11]. Ortskräfte hätten also über IOM in Kabul eine Gefährdungsanzeige stellen und ein Visum beantragen können. Ob es überhaupt zur Eröffnung dieses Büros und zur Aktivierung der für eine Gefährdungsanzeige kommunizierten Mail-Adressen vor der Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 gekommen ist, ist unklar.

 

Gefährdungseinschätzung - Kriterien

Für die Einschätzung der individuellen Gefährdung hatten die Ressorts unter der Führung des BMI einen Kriterienkatalog als Handlungsleitfaden entwickelt, anhand dessen die jeweils zuständigen Ressortbeauftragten zügig und unbürokratisch die vorgetragene individuelle Gefährdung beurteilen sollten. Dabei sollte ein großzügiger Maßstab angewendet und im Zweifel für die Ortskraft entscheiden werden[12]. Der Kriterienkatalog wurde als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ eingestuft und ist dementsprechend nicht öffentlich zugänglich[13].

Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung sollen insbesondere die Vorlage einer latenten, oder einer akuten Gefährdung geprüft werden. Eine latente Gefährdung liegt vor, wenn Hinweise auf eine mögliche Gefahr für Leib und Leben aufgrund der für eines der Ministerien ausgeübten Tätigkeit, die sich vom allgemeinen Gefährdungspotenzial in Afghanistan abhebt, vorliegen[14]. Dagegen liegt eine akute/konkrete Gefährdung vor, wenn aufgrund der für eines der Ministerien ausgeübten Tätigkeit nachweislich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, die sich erheblich vom allgemeinen Gefährdungspotenzial in Afghanistan abhebt, für die Ortskraft besteht[15]. Kommt die Gefährdungseinschätzung zu dem Ergebnis, dass eine latente oder konkrete Gefährdung vorliegt, wird vom BMI die Zustimmung zur Aufnahme erteilt und der betreffenden Ortskraft ausgehändigt.

Liegen solche Hinweise hingegen nicht vor, wird die Ortskraft als nicht individuell gefährdet eingestuft. In diesem Fall gibt es derzeit keine Widerspruchsmöglichkeit, weil es sich bei der Zustimmung des BMI nach § 22 Satz 2 AufenthG nur um eine verwaltungsinterne Mitwirkung im Rahmen des Visumverfahrens handele; so argumentiert jedenfalls das BMI. Aus diesem Grund sei eine Überprüfung im Rahmen des anschließenden Visumsverfahrens nicht möglich. (Ehemalige) Ortskräfte könnten aber jederzeit erneut eine Gefährdung anzeigen, auch wenn bei einer vorangegangenen Gefährdungsbewertung durch das jeweils zuständige Ressort festgestellt wurde, dass keine individuelle Gefährdung vorliegt. Auf diesem Weg könnten dann auch neue Sachverhalte in die Bewertung einfließen[16].

Für die Bearbeitung der Gefährdungsanzeige der Ortskräfte gibt es keine Vorgaben hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente. Jedoch kann es für die Bewertung des Sachverhaltes hilfreich sein, wenn die Ortskräfte Unterlagen vorlegen, welche die vorgetragene Gefährdung untermauern. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung werden sowohl der Vortrag des Betroffenen als auch die Faktenlage und Erkenntnisse zur Situation vor Ort bewertet[17].

Der Zeitraum von der Gefährdungsanzeige bis zur Entscheidung über die Anzeige soll nach der Antwort des Bundesregierung vom 02.11.2018 je nach Einschätzung des Einzelfalls in allen Ressorts einige Tage, bis wenige Wochen, in einzelnen Fällen auch länger dauern[18]. Es hat aber den Anschein, dass dieser Zeitraum kurz vor dem Abzug der deutschen Truppen aus Afghanistan weit überschritten wurde.

 

Visumsverfahren

Für die Einreise nach Deutschland müssen die betroffenen Ortskräfte nach Erteilung der Zustimmung durch das BMI einen üblichen Visumsantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) stellen. Das bedeutet, dass die Ortskräfte für eine Aufnahme nicht nur eine Gefährdungseinschätzung, sondern auch ein reguläres Visumsverfahren durchlaufen müssen.

Die Dauer dieses Visumverfahrens variiert abhängig davon, wie schnell die Ortskräfte die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und je nach dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung.

Bei Vorlage einer latenten Gefährdung wird ein Urkundenüberprüfverfahren durchgeführt, welches bis zu vier Monate in Anspruch nehmen kann[19]. Bei Annahme einer akuten/konkreten Gefährdung wurde in der Vergangenheit dagegen auf die Durchführung eines Urkundenüberprüfverfahrens verzichtet.

Aufgrund rechtlicher Vorgaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG) benötigen die Botschaften zur Bearbeitung der Visumsanträge von den Ortskräften und ihren Familienangehörigen die Vorlage eines Passes, ihrer Taskira (nationales Identitätsdokument) mit offizieller Übersetzung sowie für die Ehegatten der Ortskraft zusätzlich die Heiratsurkunde mit offizieller Übersetzung[20]. Von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln wird offensichtlich abgesehen, was nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG möglich ist. Zudem findet eine Überprüfung statt, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG vorliegen (Konsultationsverfahren/Sicherheitsüberprüfung). Dieses Verfahren dauert in etwa 10 Tage. Bei Nichtvorliegen sicherheitsrelevanter Ergebnisse kann das Visum schließlich erteilt werden[21].

Nach der Beschädigung der deutschen Botschaft in Kabul nach einem Bombenanschlag am 31.05.2016 musste die Visastelle geschlossen werden. Nationale Visa konnten seither nicht mehr in Kabul, sondern nur noch an den deutschen Auslandsvertretungen in Islamabad und in Neu Delhi beantragt werden. Das bezog sich auch auf das Visaverfahren im Rahmen des Ortskräfteverfahrens. Dafür wurde den berechtigten Ortskräften die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anträge dort in Sonderterminen zeitnah zu stellen[22]. Die Einrichtung des IOM-Büros in Kabul hätte den betroffenen Ortskräften eine Reise nach Islamabad oder Neu Delhi erspart und damit das Visaverfahren erleichtert. 

 

Einreise nach Deutschland

Nach Erteilung des Visums können die Ortskräfte mit ihren Familienangehörigen nach Deutschland ausreisen. Dabei müssen sie für sich und ihre Familienangehörigen den Flug selber und auf eigene Kosten buchen. Die Kosten können nach Angaben der Bundesregierung in der Regel von der Abfindung, die im Falle einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird, bestritten werden. In Ausnahmefällen kann bei Nichtvorhandensein der notwendigen Finanzmittel auf Antrag der Ortskraft ein Zuschuss gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Ressort, bei dem die Ortskraft beschäftigt war[23].

Die Flugbuchungsdaten hätten 14 Tage vorher an IOM von den betroffenen Ortskräften übermittelt werden sollen. IOM würde dann das BAMF über die Namen, die Personenzahl und die Flugdaten unterrichten. Das BAMF sollte diese Daten an die zuständigen Bundesländer und Kommunen weiterleiten. Grundsätzlich hätte die Ortskraft vor ihrer Einreise bereits eine Aufnahmezusage für ein bestimmtes Bundesland haben sollen.

 

Aufenthalt in Deutschland

Die Ortskräfte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst längstens drei Jahre, die bei Fortbestehen der Gefährdungslage verlängert werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

 

Kritische Betrachtungsweise

Bereits 2014 gab es einen dringenden Appell von Dolmetschern und Sicherheitspersonal in deutschen Diensten, um auf die konkreten Gefahren für die Ortskräfte in Afghanistan hinzuweisen, nachdem ein ehemaliger Bundeswehrübersetzer von den Taliban enthauptet wurde. Der damalige Wehrbeauftragte der Bundesregierung, Reinhard Robbe, rügte schon damals die bisherige Handhabung des Aufnahmeverfahrens für afghanische Ortskräfte: „Es ist beschämend, wie diese Ortkräfte behandelt werden, die im Grunde Leib und Leben eingesetzt haben, damit deutsche Kräfte – sowohl Soldaten, als auch Entwicklungshelfer – ihre Arbeit tun können. Es ist unwürdig, nicht hinnehmbar und aus diesem Grund bedarf es schneller Hilfe und einer anderen Regelung“[24]. Afghanische Frauen und Männer, die vor Ort mit der Bundeswehr und anderen deutschen Behörden bzw. Institutionen zusammenarbeiten, nehmen dafür enorme Risiken für sich und ihre Familien in Kauf. Die Bundesrepublik Deutschland steht ihnen gegenüber in einer „moralischen Verpflichtung“, sie zeitnah und unbürokratisch in Sicherheit zu bringen[25]. Bemerkenswert ist, dass sich die Wortwahl vollständig mit den Formulierungen deckt, welche die Verantwortlichen in diesen Tagen verwenden. Dagegen wurde der Appell und der Rüge des Herrn Robbe nicht zum Anlass genommen, das Aufnahmeverfahren zu überarbeiten.

 

Im September 2018 demonstrierten ehemalige Ortskräfte des Deutschen Einsatzkontingentes der „Resolute Support“ Mission vor dem Hauptquartier des Camp Marmal in Mazar-i-Sharif. Sie appellierten an Deutschlands Verantwortung für die Sicherheit seiner ehemaligen Mitarbeiter und baten um die Aufnahme in Deutschland mit ihren Familien. Nach Angaben der damaligen Bundesregierung hatte das deutsche Einsatzkommando die Verbindung zu seinen ehemaligen demonstrierenden Mitarbeitern mehrfach gesucht. Dabei soll den Betroffenen die Rechtsgrundlagen erläutert und die Möglichkeiten im Rahmen des ressortübergreifenden Ortskräfteverfahrens dargelegt worden sein[26]. Erkenntnisse über ein gezieltes Agieren der Taliban in Mazar-i-Sharif gegen ehemalige Ortskräfte der internationalen Gemeinschaft lagen nach Ansicht der Bundesregierung zu dem Zeitpunkt nicht vor, so dass sich  keine gesteigerte Gefährdung der Demonstranten und ihrer Familien im Zusammenhang mit ihrer ehemaligen Tätigkeit ergeben hätte; sofern sie in der Stadt von Mazar-i-Sharif wohnten[27]. Darum sah die Bundesregierung auch dieses Mal wohl keinen Anlass, an dem individuellen Aufnahmeverfahren etwas zu ändern.

 

In Anbetracht des bevorstehenden vollständigen Abzugs der deutschen Truppen aus Afghanistan stellte u.a. die Bundestagsfraktion DIE LINKE im April dieses Jahres eine kleine Anfrage an die Bundesregierung mit der Aufforderung, eine Bilanz des Afghanistan-Krieges zu ziehen und Perspektiven aufzuzeigen[28]. In ihrer Antwort vom 14.04.2021[29] geht die Bundesregierung zunächst auf die Sicherheitslage in Afghanistan ein. Sie wies darauf hin, dass seit September 2020 die USA Friedensgespräche mit der Taliban führten, die eine Waffenruhe für die Zeit der Verhandlungen ablehnten[30]. Zudem drohten die Taliban mit einem „großen Krieg“ während die USA, wie angekündigt, ihre Truppenstärke in Afghanistan im November 2020 auf rund 2.000 Soldatinnen und Soldaten reduzierte[31]. Trotz des später zustande gekommenen Friedensdeals habe sich das Gewaltniveau in Afghanistan weiterhin auf einem sehr hohen Niveau befunden. So wurde beispielsweise am 19.01.2021 ein Camp der afghanischen Sicherheitskräfte in Kunduz von den Taliban angegriffen und mindestens 20 Soldaten und sieben Zivilisten getötet[32]. Zwei Tage zuvor fand ein Attentat auf vier Richterinnen des Obersten Gerichts statt, bei dem zwei der Richterinnen starben und die anderen beiden sowie der Fahrer schwer verletzt wurden. Bei einem Terrorangriff auf die Universität in Kabul starben im November 2020 25 Menschen. Über 50 Studentinnen und Studenten wurden verletzt. Davor hatte ein Selbstmordattentäter mindestens 24 Schülerinnen und Schüler mit sich in den Tod gerissen und mehr als 57 weitere verletzt. Zunehmend fänden auch Mordanschlage auch auf Journalistinnen und Journalisten statt, wie auf Malala Maiwand und ihrem Fahrer am 10.12.2020[33] sowie auf die Radiojournalistin Bismillah Adil Aimaq am 01.01.2021[34]. Laut Reporter ohne Grenzen würden Journalistinnen und Journalisten ohnehin in ständiger (Todes-)Gefahr leben. Afghanistan rangiere auf Platz 122 von 180 in der Rangliste der Pressefreiheit und sei damit eines der gefährlichsten Länder weltweit für Journalistinnen und Journalisten. Darüber hinaus bliebe die Zahl der zivilen Opfer nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) dramatisch hoch. Diese Einschätzung wurde im Oktober 2020 von der Unterstützermission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) in ihrem Bericht über die zivilen Opfer in Afghanistan für den Zeitraum Januar bis September 2020 bestätigt. Allein in diesem Beobachtungszeitraum seien in Afghanistan 5.939 zivile Opfer gezählt worden (2.117 Tote und 3.822 Verletzte), wobei 59 % der Opfer regierungsfeindlichen Kräften, wie die Taliban und der Islamische Staat, zuzuschreiben seien[35]. Die UNAMA beklagte in ihrem Bericht ein weiterhin hohes Gewaltlevel, welches bespielhaft für die vergangenen Jahre stehe und Afghanistan zu einem der tödlichsten Konflikte weltweit mache[36]. Darüber hinaus würden die Taliban so viele Gebiete, wie seit Beginn des US-Angriffs Anfang 2001 nicht mehr, kontrollieren. Wegen der anhaltenden Kämpfe in der Provinz Kandahar, einer Hochburg der Taliban, seinen Tausend Familien auf der Flucht. Laut Behörden vor Ort seien 35.000 Menschen in die Provinzhauptstadt geflüchtet. Weitere 10.000 Familien hätten anderweitig Schutz gesucht[37]. Erschwerend komme die sich immer weitere Ausbreitung der Corona-Pandemie für die afghanische Bevölkerung hinzu. Besonders betroffen von den Folgen der Corona-Krise seien Frauen, die verstärkt häuslicher Gewalt ausgesetzt seien[38].


Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, wie die Lageberichte des Auswärtigen Amtes in den vergangenen Jahren stets zu dem Ergebnis gekommen konnten, dass Afghanistan sicher sei. Zudem hätte bereits am 12.04.2021 klar sein müssen, dass die Taliban, auch in der Geschwindigkeit, zurückkommen würden. Bereits im April hatten sie mehr Gebiete eingenommen, als sie vor dem Angriff der NATO-Alliierten 2001 überhaupt kontrollierten. Schließlich ist bemerkenswert, dass in dieser Antwort der Begriff „Afghanistan-Krieg“ verwendet wird; wurde bislang das Wort „Krieg“ im Zusammenhang mit Afghanistan tunlichst vermieden, hätte es doch zu einer Zuerkennung eines Subsidiären Schutzes für afghanische Flüchtlinge in Deutschland führen können.

Bezüglich der konkreten Fragestellung der kleinen Anfrage verweist die Bundesregierung auf so genannte „Fortschrittsberichte“ zur Lage in Afghanistan, welche sie seit Dezember 2010 regelmäßig erhalten habe. Die Berichte enthielten aber weder eine kritischen Bilanz der Entwicklung der Lage im Land noch der deutschen Beteiligung am Afghanischen-Krieg[39]. Diesbezüglich muss sich die Bundesregierung wohl fragen lassen, warum sie an der Mission festgehalten hat, wenn eine kritische Bilanz offensichtlich zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hatte.

 

Im Mai 2021 schickte Herr Winfried Nachtwei einen Aufruf[40] an den Außenminister, die Verteidigungsministerin, den Minister für Entwicklungszusammenarbeit, den Bundesinnenminister sowie an die entsprechenden Bundestagsausschüsse mit der Forderung einer unbürokratischen Aufnahme von afghanischen Ortskräften in Deutschland parallel zum Abzug der deutschen Truppen aus Afghanistan. Dieser Aufwurf wurde unter anderem von früheren Staatsministern und hochrangigen Diplomaten, ehemaligen Generalinspekteuren und hohen Kommandeuren von Bundeswehr und ISAF, Wissenschaftlern, Friedens- und Konfliktforschern, von zum Teil schon seit Jahren in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen und von  Vereinen der afghanischen Diaspora in Deutschland unterschrieben.

Der Aufruf bezieht sich zunächst auf die Erklärung der Bundesverteidigungsministerin, dass es in der Abzugsphase zu einer größeren Gefährdung der deutschen Soldatinnen und Soldaten kommen würde. Zudem hätten Medien unter Berufung auf einen vertraulichen Bericht des Auswärtigen Amtes und des Bundesverteidigungsministeriums berichtet, dass die Bundesregierung eine weitere erhebliche Verschlechterung der Sicherheitslage nach dem Abzug erwarte. Unter diesen Bedingungen wachse die Befürchtung der afghanischen Ortkräfte,  den Taliban zum Opfer zu fallen. Die Taliban hätten immer wieder deutlich gemacht, dass sie Ortskräfte als Kollaborateure des Westerns begreifen, die sie als Unterstützer eines militärischen Besatzungsregimes zur Verantwortung ziehen wollten. Über Anschläge auf und Morde an Ortskräften sei seit Jahren berichtet worden. Zwar hätten viele Ortskräfte versucht, sich der Bedrohung durch einen Umzug in andere Regionen Afghanistans zu entziehen. Dieses führe aber nur selten zu einer dauerhafte Lösung und das Ende der Gefährdung. Obwohl die Bundesverteidigungsministerin Mitte April 2021 von einer „tiefen Verpflichtung der Bundesrepublik“ gesprochen hatte, die afghanischen Ortskräfte jetzt nicht schutzlos zurückzulassen, werde befürchtetet, dass, aufgrund der wenigen verbleibenden Zeit bis zum vollständigen Abzug, genau das geschehen werde. Dementsprechende sei nur eine unbürokratische Prozedur für all die Ortskräfte und ihren Angehörigen umzusetzen. Angesichts der neuen Sicherheitslage sei das bisherige Verfahren viel zu zeitintensiv, insbesondere seit die Kapazitäten des deutschen Kontingents im Lande mit dem beginnenden Abzug Woche für Woche schwinde. Zudem könne die Bundesrepublik nicht mehr als verlässlicher Partner in allen Bereichen der internationalen zivilen und militärischen Zusammenarbeit angesehen werden, wenn sie ihre Unterstützer:innen in einer gefährlichen Situation zurücklassen. Darum wird eine Zügige und unbürokratische Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen parallel zum laufenden Abzug des deutschen Kontingents, eine öffentliche Verbreitung von Informationen über ein zu diesem Zweck vereinfachtes Verfahren für (ehemalige) Ortskräfte in Afghanistan, ein Verzicht auf Prüfungsprozeduren, die in der Praxis weitgehend unmöglich oder für die Antragsteller:innen unzumutbar sind, sowie ein Verzicht auf Ausschlusskriterien, die der Realität nicht gerecht werden, wie die Beschränkung auf Personen, die in den letzten zwei Jahren als Ortskräfte tätig waren, gefordert.  

 

Am 23. Juni 2021 fand schließlich eine Debatte[41] im Bundestag über einen Antrag u.a. der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN „Verantwortung anerkennen – Gruppenverfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte einführen[42] statt.

Im Zuge dieser parlamentarischen Aussprache berichtet Herr Thorsten Frei von der Fraktion CDU/CSU, dass seit der Einführung des individuellen Aufnahmeverfahrens für afghanische Ortskräfte in 2013 bis dato 3.400 berechtigte Afghanen nach Deutschland eingereist seien. Für weitere 400 Ortskräfte und etwa 1.500 Familienangehörigen lägen Aufnahmezusagen der Bundesregierung vor. Herr Frei ordnet diese Zahlen als „erheblich“ ein und folgert daraus, dass Deutschland seiner Verpflichtung gegenüber denjenigen, die für unser Land gearbeitet haben, gerecht werde[43]. An der individuellen Gefahreneinschätzung hält er fest und weist darauf hin, dass die Ressorts nunmehr diese Einschätzung in einem beschleunigten Verfahren vornehmen würden. Zudem müssten die berechtigten Ortskräfte nach der Einrichtung des IOM-Büros in Kabul zur Visaerteilung nicht mehr nach Islamabad oder Neu Delhi reisen. Außerdem sei die Sicherheitslage höchst unterschiedlich. Wenn man beispielsweise auf das Vordringen der Taliban schaue, erkenne man, dass es vielleicht 10 Distrikte von 400 Distrikten davon betroffen seien[44]. Deswegen sei der Antrag hinsichtlich eines Gruppenverfahrens abzulehnen.


Der Abgeordnete Helge Lindh von der SPD bestätigt, dass die Bundesregierung gerade dabei sei, die Sicherheitsprüfung unbürokratischer für die Ortskräfte zu gestalten, auch in der Weise, dass sie in Deutschland stattfinden könne, damit diese Menschen schneller gerettet werden könnten, schneller in Sicherheit, aus der Gefahr kämen[45]. Die afghanischen Ortskräfte seien unter einer neuen Sicherheitslage besonders gefährdet, so dass jetzt die Zweijahresfrist falle und eine Einreise für eine Tätigkeit rückwirkend bis 2013 beantragt werden könne. Deshalb würden auch künftig Erwachsene, Volljährige, die mit der Familie zusammen sind, Rettung finden. Deshalb sei auch das geänderte Sicherheitsüberprüfungsverfahren möglich und sinnvoll[46]. Dagegen verweist die Abgeordnete Frau Luise Amtsberg von der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN darauf hin, dass die im April vom Auswärtigen Amt versprochenen Büros von IOM in Kabul und Mazar-i-Sharif bis dato nicht gebe und die Betroffenen weiterhin für das Visum nach Pakistan reisen müssten. Die Flugbuchen und Kosten müssten dann noch von den Ausreisewilligen alleine getragen werden, weil das Auswärtige Amt Bilder eines Massenexodus vermeiden möchte[47].


Im Ergebnis waren sich alle Parteien einig, dass Deutschland selbstverständlich eine Verantwortung gegenüber denjenigen Trage, die die Bundeswehr und zivilen Behörden in Afghanistan unterstützt haben. Dennoch wurde der Antrag für ein Gruppenverfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte mit den Stimmen der SPD, CDU/CSU und der AfD abgelehnt, während sich die FDP enthielt. Lediglich die Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE stimmten für den Antrag[48].

Welche Bedeutung dieser Debatte zu dem Zeitpunkt noch beigemessen wurde, ergibt sich einerseits daraus, dass sie der letzte Tagesordnungspunkt, für die Aussprache nur 30 Minuten vereinbart worden und die Aussprache im Parlament um 21.24 Uhr mit dem Hinweis der Vizepräsidentin des Bundestages auf das Spiel der deutschen Nationalmannschaft beendet worden war. Dagegen stand bei der Sondersitzung des Bundestages am 25.08.2021 die Evakuierung von Deutschen und afghanischen Ortskräften ganz oben auf der Tagesordnung und bot 90 Minuten Platz für eine Aussprache.


Außerdem ist nicht nachzuvollziehen, ob die von der Bundesregierung in dieser Debatte versprochenen Änderungen bezüglich des Aufnahmeverfahrens tatsächlich in den nachfolgenden Wochen umgesetzt wurden. Es bleibt unklar, ob das IOM-Büro tatsächlich eröffnet wurde und nach welchen bürokratischen Kriterien die Aufnahme von afghanischen Ortskräften im Rahmen der Evakuierung stattgefunden hat. Es wird vermutet, dass das BMI an der Klärung der Identität sowie an der Sicherheitsüberprüfung vor Ort festgehalten habe, obwohl der Bundesinnenminister noch behauptete hatte, er wäre zu allem bereit, man solle bloß die Ortskräfte rausholen.

 

Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass die Bundesregierung tatsächlich die Lage in Afghanistan völlig falsch eingeschätzt hat. Es wird aber auch deutlich, dass spätestens im April dieses Jahres ausreichende Indizien dafür vorlagen, zu einer anderen Einschätzung zu kommen und rechtzeitig für die Aufnahme von afghanischen Ortskräften zu sorgen. Warum die Bundesregierung dennoch an dem bürokratischen individuellen Aufnahmeverfahren festhielt, wird im Rahmen einer politischen Aufarbeitung zu klären sein. Ob es dazu tatsächlich kommen wird, bleibt abzuwarten.


 [1] Deutscher Bundestag, Drucksache 18/729, S.24.

[2] Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, „Humanitärer Schutz für afghanische Ortskräfte“, WD 3–3000–170/16.

[3] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454.

[4] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/4988.

[5] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 1.

[6] Deutscher Bundestag, Drucksache 18/729, S. 15.

[7] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 3 und 12.

[8] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/9274,19/28962, „Verantwortung anerkennen – Gruppenverfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte einführen.

[9] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/30501.

[10] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 3.

[11] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/299166, S. 16.

[12] Deutscher Bundestag, Drucksache 18/729, S. 23.

[13] Deutscher Bundestag, Drucksache 18/729, S. 23.

[14] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 11.

[15] Deutsche Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 11.

[16] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 11.

[17] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 10.

[18] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 9.

[19] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 10.

[20] Deutscher Bundestag, Drucksache 18/729, S. 15.

[21] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 10.

[22] Deutsche Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 10.

[23] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 13.

[24] www.bundeswehr-journal.de/beschaemender-umgang-mit-afghanischen-ortkraeften.

[25] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 2.

[26] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 11.

[27] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5454, S. 11.

[28] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/26752.

[29] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/26752.

[30] Vgl. Spiegel-Online, „Biden-Regierung will Abkommen mit der Taliban prüfen“, 23.01.2021.

   Junge Welt, „Aktionismus in Washington, 25.01.20201.

[31] Vgl. Tagesschau, „Taliban drohen mit „großem Krieg“, 6.02.2021.

[32] Spiegel-Online, „Biden-Regierung will Abkommen mit der Taliban prüfen“, 23.01.2021.

[33] Vgl. Hassan, 27.12.2020, Afghanistan, „Targeted Killings of Journalists, including Women, are on the Rise”, WUNRN.

[34] Vgl. Emran Feroz, „Morde an Journalisten bedrohen die Pressefreiheit“, Deutschlandfunk, 22.01.2021.

[35] Vgl. UNAMA, 2020 Quarterly Report, Oktober 2020.

[36][36] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/28361, S. 2.

[37] Vgl. AFP, „Tausende Familien fliehen vor Taliban-Angriffen in Kandahar – Vize Präsident Saleh: Friedensgespräche in kritischer Phase, 07.01.2021.

[38] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/28361 S. 3.

[39] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/28361, S. 1.

[40] www.nachtwei.de :: Pressemitteilung + Beiträge von Winfried Nachtwei :: AUFRUF "Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan - Afghanische Ortskräfte in Sicherheit bringen!" Über 80 Erstunterzeichner*innen mit starkem Afghanistanbezug.

[41] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/30501.

[42] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/9274, 19/28962.

[43] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/30501.

[44] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/30501.

[45] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/30501.

[46] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/30501.

[47] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/30501.

[48] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/30501.

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